Bauen & Wohnen

Rund ums Gebäude - Informationen EnEV 2009

Energieeinsparverordnung 2009

Mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 haben sich viele Anforderungen verschärft und es gab wesentliche Änderungen, die Hausbesitzer kennen sollten.

Die wichtigste: Wird ein Gebäude teilweise oder komplett modernisiert, muss es den Vorgaben der EnEV entsprechen!

Auszug mit den wichtigsten Informationen:

Wer muss sich an die EnEV halten und in welchem Fall?

Alle Bauherren und Haussanierer: Wird in Deutschland ein Wohn- oder Nichtwohngebäude neu gebaut, muss es den Vorgaben der EnEV entsprechen. Das gilt auch für teilweise oder komplette Sanierungen von bestehenden Gebäuden, bei denen mindestens zehn Prozent eines Bauteils verändert werden. Auch Hauseigentümer, die ihre Gebäude selbst modernisieren, müssen die Anforderungen der EnEV erfüllen. Alle Vermieter von Wohn- und Nichtwohngebäuden: Wird in Deutschland ein Haus oder eine Wohnung vermietet, verkauft oder verpachtet, muss laut EnEV ein Energieausweis vorgelegt werden. In Nichtwohngebäuden mit Publikumsverkehr und über 1.000 Quadratmeter Nutzfläche, in denen Einrichtungen eine öffentliche Dienstleistung erbringen, muss ein Energieausweis sichtbar aushängen. Die Aushangverpflichtung betrifft Gebäude wie zum Beispiel Rathäuser, Schulen, Kindergärten, Landratsämter oder Krankenhäuser.

Was regelt die Energieeinsparverordnung?

Die Energieeinsparverordnung definiert unter anderem bautechnische Anforderungen an Wohn- und Nichtwohngebäude sowie bestimmte Betriebsgebäude. Die erste Fassung der Energieeinsparverordnung trat am 1. Februar 2002 in Kraft. Die Energieeinsparverordnung löste die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab und legte sie zusammen. Vor der Einführung der EnEV 2002 wurden die Anforderungen an die Qualität der Gebäudehülle (Dach, Wände, Fenster, Geschoss- und Kellerdecken) und der technischen Anlagen für Heizung, Lüftung und Kühlung unabhängig voneinander gestellt. Mit der EnEV konnte dem Zusammenspiel aller Gebäudebestandteile erstmalig Rechnung getragen werden. Seit 2007 regelt die Energieeinsparverordnung auch den Bereich Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude. Der Energieausweis ist inzwischen verpflichtend bei Vermietung, Verkauf und Verpachtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden und soll Transparenz beim Energieverbrauch in Gebäuden bringen.

Was hat die EnEV 2009 Neues gebracht?

Die novellierte Energieeinsparverordnung 2009 trat am 1. Oktober 2009 in Kraft. Die zwei wesentlichen Änderungen:

Die Anforderungen an den Jahresprimärenergiebedarf bzw. an die Gesamtenergieeffizienz wurden um durchschnittlich 30 Prozent verschärft. Das betrifft sowohl Neubauten als auch teilweise oder komplett sanierte Altbauten.

Für die Bilanzierung von Wohngebäuden wurde – wie bereits bei Nichtwohngebäuden üblich – das sogenannte Referenzgebäudeverfahren eingeführt. Die Bundesregierung hat im August 2007 mit dem Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP) 29 Eckpunkte festgelegt, um den Klimaschutz in Deutschland zu stärken. Als Maßnahme im Gebäudebereich ist u. a. die Verschärfung der Energieeinsparverordnung (EnEV) von zentraler Bedeutung. Die in der neuen EnEV geforderten Maßnahmen sind wirtschaftlich. Haussanierer und Bauherren können mit besserer Dämmung und einer effizienteren Anlagentechnik langfristig erheblich Energie und Kosten sparen.

Wer überprüft die Einhaltung der EnEV?

Um die Einhaltung der EnEV zu gewährleisten, gibt es folgende Neuerungen:

Wer in einem Bestandsgebäude die Anlagentechnik (Heizung, Verteilung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Klimatisierung) oder Teile davon ersetzt oder neu eingebaut oder wer Änderungen der Außenbauteile und der Dämmung der obersten Geschossdecke vornimmt, muss eine schriftliche Unternehmererklärung an den Gebäudeeigentümer abgeben. Damit muss er nachweisen, dass er die geltenden Anforderungen der EnEV eingehalten hat. Eine zuständige Behörde könnte eine Vorlage dieser Unternehmererklärung verlangen. Wer keine oder falsche Unternehmererklärungen ausstellt, handelt zukünftig ordnungswidrig und kann einer Geldstrafe bis 15.000 Euro belegt werden.

Der Bezirksschornsteinfegermeister prüft, ob alte Heizkessel ausgetauscht wurden und ob die Heizungs- und Warmwasserrohre gedämmt sind. Eine Liste mit Anlaufstellen in den Kommunen im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten bei der EnEV und beim Energieausweis hat die dena unter dem Stichpunkt „Infos für Mieter und Käufer“ im Internet unter www.zukunft-haus.info/energieausweis veröffentlicht.

Welche Anforderungen muss ein neues Gebäude nach EnEV 2009 erfüllen?

Bei Neubauten wird immer die Energieeffizienz des gesamten Gebäudes betrachtet. Die EnEV stellt hier keine konkreten Anforderungen an die energetische Qualität von einzelnen Bauteilen. Bauherren können daher selbst entscheiden, ob sie die Anforderungen zum Beispiel durch bessere Fenster, eine dickere Dämmung oder durch eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder auf anderem Wege erreichen wollen. Für Neubauten bedeuten die Anforderungen der EnEV 2009 in der Regel keinen oder nur einen geringen Mehraufwand, da die benötigten Bauteilqualitäten längst dem Stand der Technik entsprechen und auf dem Markt den Standard darstellen. So kann die EnEV 2009 zum Beispiel mit einem Brennwertkessel, modernen wärmeschutzverglaste Fenstern und einer circa 14 Zentimeter starken Dämmung der Außenwände bei vielen Gebäuden eingehalten werden. Diese Anforderungen gelten dann, wenn der Bauantrag nach dem 1. Oktober 2009 gestellt wurde.

Was ändert sich bei Sanierungen?

Auch die energetischen Anforderungen bei der Sanierung von Gebäuden werden durch die neue ENEV um 30 Prozent erhöht. Die Anforderungen gelten für die Komplettsanierung von Gebäuden. Aber auch wer nur einzelne Bauteile verändert, muss sich an neue Vorgaben halten. So muss zum Beispiel die Dämmung von Außenwänden und Dach circa vier Zentimeter stärker sein als bisher.

Gibt es neue Regelungen, die für alle Hauseigentümer gelten?

Ja. Auf die Eigentümer von bestehenden Wohngebäuden kommen eine Reihe von neuen Nachrüstverpflichtungen zu:

Bis Ende 2011 muss die oberste begehbare Geschossdecke oder das Dach darüber eine Wärmedämmung erhalten.
Die obersten nicht begehbaren aber zugänglichen Geschossdecken (zum Beispiel Spitzboden) müssen abhängig vom Bodenaufbau in Zukunft stärker gedämmt sein als bisher (zum Beispiel 14 Zentimeter Dämmung, WLG 040).

In Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten müssen Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre sind, bis 2019 durch effizientere Geräte ersetzt werden. Ausnahmen: Geräte, die nach 1990 eingebaut wurden, müssen erst 30 Jahre nach Einbau ausgetauscht werden. Außerdem sind Passivhäuser und Gebäude, die nach der 3. Wärmeschutzverordnung von 1995 errichtet wurden, generell von dieser Austauschpflicht befreit.

Bereits heute geltende Nachrüstverpflichtungen bestehen weiter: Wurde der Öl- oder Gaskessel vor 1978 eingebaut oder aufgestellt, muss er durch einen neuen Kessel ersetzt werden.

Die zugänglichen Heizungs- und Warmwasserleitungen im nicht beheizten Keller müssen gedämmt werden. Ausnahme: Bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern gelten diese Anforderungen nur, wenn es nach dem 1. Februar 2002 einen Eigentümerwechsel gab. In diesem Fall hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit, die Nachrüstverpflichtung zu erfüllen.

Was kostet die Verschärfung der EnEV mehr und wann rechnet es sich langfristig?
Eine pauschale Aussage, welche Mehrkosten Bauherren durch die EnEV 2009 haben und wann sich die Investition rechnet, lässt sich nicht treffen. Denn jedes Gebäude, ob Neu- oder Altbau hat eine unterschiedliche Konstruktion und Flächenverhältnisse, dadurch ergeben sich auch unterschiedliche Kosten und Einspareffekte. Generell gilt jedoch, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung nicht nur energetisch, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll sind. Dazu hat die Bundesregierung Gutachten erstellen lassen, die belegen, dass sich die Investitionen durch die Energieeinsparungen innerhalb der Nutzungsdauer des Gebäudes wirtschaftlich rechnen.

Was bedeutet Referenzgebäudeverfahren?

Beim Referenzgebäudeverfahren wird der Nachweis über den Energiebedarf für das Gebäude insgesamt geführt. Dafür werden standardisierte Werte für die Gebäudehülle und die Anlagentechnik angesetzt. Auf diese Weise wird der maximal zulässige Höchstwert für den Primärenergiebedarf des geplanten oder zu sanierenden Gebäudes individuell errechnet. Als „Referenz“ wird ein eine Gebäudes mit gleicher Geometrie und Ausrichtung, mit gleicher Nettogrundfläche und gleicher Nutzung aufgrund vorgegebener Standardausstattung genommen. Diese Standardausstattung des Gebäudes ist in der neuen EnEV genau vorgeschrieben. So sind zum Beispiel die energetische Qualität der Außenwände, des Daches, der Bodenplatte und der Fenster festgelegt. Ebenso ist eine Standardausstattung der Heizungstechnik in Form eines Gas-Brennwertkessels und Einbindung einer Solaranlage für die Unterstützung der Warmwasserbereitung definiert.

Quelle: Deutsche Energie-Agentur (dena)

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